1. Curriculare Darstellung der Ausbildung in Verhaltenstherapie zur*m Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in für die 5-jährige Ausbildung

Die Struktur der Ausbildung zur*m Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in ist durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-AprV) vom 18. Dezember 1998 weitgehend vorgegeben. Danach umfasst die Ausbildung mindestens 4200 Stunden und setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • theoretische Ausbildung (mindestens 600 Stunden)
  • praktische Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (mindestens 750 Stunden) 
  • Selbsterfahrung (mindestens 120 Stunden, davon 20 Stunden Einzelselbsterfahrung)
  • praktische Tätigkeit (mindestens 1800 Stunden)
  • Wahlobligatorische Ausbildungsinhalte (maximal 930 Stunden)

Die Durchführung der Ausbildung orientiert sich an den Erkenntnissen und Qualitätsstandards einer modernen teilnehmerorientierten Erwachsenenbildung und bietet vielfältige Lernmöglichkeiten, den verschiedenen Lernstilen gerecht zu werden und individuell unterschiedliche Erfahrungen zu erlauben.

1.1 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden (KJPsychTh-AprV, § 3). Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden

  • Grundkenntnisse  für die psychotherapeutische Tätigkeit (mindestens 200 Stunden) und
  • im Rahmen der vertieften Ausbildung auf Spezialkenntnisse im wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren Verhaltenstherapie (mindestens 400 Stunden).

Sie findet statt in Form von

  • Vorlesungen (max. ein Drittel der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung)
  • Seminaren  (Zahl der Ausbildungsteilnehmer*innen soll 18 nicht überschreiten)
  • praktischen Übungen (kleine Gruppen, soweit der Lehrstoff dies erfordert).

1.1.1 Vermittlung theoretischer Grundkenntnisse (200 Std.)

Ausbildungsprogramm

mit Bezug auf die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und dem aktuellen Prüfungskatalog des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (impp)

KJPsychTh-APrV = Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18.12.1998 – Anlage 1
PrKat = Gegenstandskatalog für die schriftlichen Prüfungen nach dem Psychotherapeutengesetz des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (impp) (Stand vom Mai 2002)

Lehrinhalte (theoretische Grundkenntnisse)
1. Grundlagen der Psychotherapie insbesondere mit Kindern und Jugendlichen

1.1 Allgemeine Grundlagen der Psychotherapie

  • Grundbegriffe der Ätiologie und Therapie psychischer Störungen unter besonderer Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Aspekte
  • Methoden und Ergebnisse der Ätiologie- und Psychotherapieforschung unter besonderer Berücksichtigung der Erkenntnisse der Kleinkindforschung und der Bindungstheorie

1.2  Psychologische Grundlagen der Psychotherapie (40 Std.)

  • Lernpsychologische Grundlagen
  • Kognitionspsychologische Grundlagen
  • Motivations- und emotionspsychologische Grundlagen
  • Kommunikations- und sozialpsychologische Grundlagen
  • Persönlichkeitspsychologische Grundlagen
  • Entwicklungspsychologische Grundlagen
  • Systemische Grundlagen

1.3  Biologische Grundlagen der Psychotherapie

  • Genetik
  • Neuropsychologische und psychophysiologische Grundlagen
  • Stress / Belastung

1.4  Medizinische und pharmakologische Grundlagen

2.   Allgemeine Krankheitslehre (20 Std.)    

2.1  Konzepte über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf  
psychischer Störungen und psychisch mitbedingter Krankheiten

2.2  Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen

2.3  Psychosomatik bei Kindern und Jugendlichen,

2.4  Einführung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie

3.   Allgemeine Diagnostik, Differentialdiagnostik und Indikationsstellung insbesondere bei Kindern und Jugendlichen (40 Std.)  

3.1  Allgemeine Grundlagen der Klassifikation und  Diagnostik

3.2  Anamnese, Erstgutachten, Befund  

3.3  Testverfahren und standardisierte Interviews  

3.4  Spezifische Aspekte der Diagnostik mit Kindern und Jugendlichen    

3.5  Diagnostische Verfahren unter Einbezug von Eltern, Familie und anderen Bezugspersonen

4.  Psychotherapeutische Verfahren insbesondere bei Kindern und Jugendlichen 
  • Analytische Modelle
  • Tiefenpsychologische Modelle
  • Personzentrierte Modelle
  • Systemische Modelle
5.    Dokumentation und Evaluation (einschl. Qualitätssicherung)
6.    Spezielle Anwendungsfelder 

6.1  Allgemein: Praxisfelder, Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen und Kooperationsbeziehungen  (5 Std.)

6.2  Paarbeziehungen, Familie und Gruppen

6.3  Gerontopsychologie und –psychiatrie 

6.4  Prävention und Rehabilitation

6.5  Krisenintervention und Notfallhilfe bei Kindern, Jugendlichen und Familien 

7.    Ethik und Berufsrecht

1.1.2. Vertiefte theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie mit Kindern und Jugendlichen und deren Bezugspersonen (mindestens 400 Stunden)

Ausbildungsprogramm

mit Bezug auf die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

KJPsychTh-APrV = Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18.12.1998 – Anlage 1

Lehrinhalte (vertiefte theoretische Ausbildung)
1.    Theoretische Grundausbildung in Verhaltenstherapie 

1.1  Grundlagen der Verhaltenstherapie 

1.2  Störungstheorie und Krankheitslehre

1.3  Therapietheorie: Therapieziel und Indikation, Therapieprozessmerkmale (Definition und Operationalisierung), Organisations- und Durchführungsbedingungen

2.    Praktische Grundausbildung 

2.1  Anamnese-Erhebung, Erst- und Abschlussgespräche, Therapieplanung: Indikation und Prognose, Fallkonzeptualisierungen, Antragstellung und Berichterstattung

2.2  Indikations-, Prozess- und Veränderungsdiagnostik (Evaluation) und Dokumentation

2.3  Übungen zur Beziehungsgestaltung, Übungen zur Realisierung wesentlicher kinder- und jugendtherapeutischer Basisfertigkeiten und Einstellungen

2.4  Therapeutisches Basisverhalten im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersstufen, Spiel als Medium, Gestaltung des kinder- und jugendtherapeutischen Therapiesettings, Regeln in der Psychotherapie

3.    Störungsspezifische Ausbildung 

3.1  Konzepte der differentiellen Störungs- und Krankheitslehre(einschl. Diagnosesysteme) und differentielle Therapiestrategien (Überblick)

3.2  Verhaltenstherapie bei ausgewählten Störungs- und Krankheitsgruppen: Entwicklungsstörungen, Enuresis und Enkopresis, Lern- und Leistungsstörungen, Ängste, Depression und Selbstunsicherheit, Essstörungen, Aggressives Verhalten,, Hyperaktivität und Aufmerksamkeitsstörungen, Traumatische Erkrankungen, sexueller Missbrauch, Misshandlung, Entwicklungskrisen und Suizid, chronische Erkrankungen

3.3  Dabei wird für jeden Komplex einheitlich folgender Darstellungsmodus gewählt: 
Krankheitsbild entspr. DSM-IV bzw. ICD-10, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Prävalenzraten, Alter- und Geschlechtsverteilung, Prognosen hinsichtlich Krankheitsverlauf und Therapieergebnis
Spezielle verhaltenstherapeutische Konzepte zur Störungsgenese
Behandlungskonzepte, Praxis, Behandlungserfahrungen, Forschungsergebnisse

4.    Methodenspezifische Ausbildung 

4.1  Spezielle Interventionsstrategien und differentielle Techniken in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Unterschiedliche Interventionstechniken im Spiel
Einsatz von kreativen Medien
Anwendung von Problemlösungs- und Bewältigungsstrategien
Einsatz von imaginativen Techniken
Einsatz von Entspannungstechniken
Erlebnisaktivierende Methoden

4.2  Beratung und spezifische Arbeit mit Bezugspersonen

4.3  Psychotherapie im speziellen Setting
Gruppenpsychotherapie mit Kindern und Jugendlichen
Paar- und Familientherapie
Elterngruppenarbeit

4.4  Beziehungsorientierte Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen

4.5 Spezielle Praxisaspekte
Entscheidungsprozesse der Therapeut*innen, insb. Umgang mit wenig motivierten Patient*innen mit defizitärer Compliance, mit problematischen Therapieverläufen  
Störungen in der Therapeut*in-Patient*in-Beziehungg
Arbeit mit Angehörigen, Gewährleistung von Schweigepflicht, Annahme und Realisierung von Überweisungen
Arbeit mit psychotherapeutischen Leitlinien u.a. geschlechtsspezifische Aspekte der Verhaltenstherapie

5.    Spezielle Aspekte der verhaltenstherapeutischen Praxis

Entscheidungsprozesse der*s Therapeut*in, insb. Umgang mit wenig motivierten Patient*innen und Patient*innen mit defizitärer Compliance, mit problematischen Therapieverläufen, Störungen in der Therapeut*in-Patient*in-Beziehung, Arbeit mit Angehörigen, Gewährleistung von Schweigepflicht, Annahme und Realisierung von Überweisungen, Arbeit mit psychotherapeutischen Leitlinien u.a.

6.    Forschung in der Verhaltenstherapie (Überblick)

6.1  Methoden und Ergebnisse der frühen Indikations-, Prozess- und Effektivitätsforschung

6.2  Methoden und Ergebnisse der aktuellen differentiellen und komparativen Indikations-, Prozess- und Effektivitäts-Forschung einschl. Entwicklungstendenzen und Verhaltenstherapie im europäischen Vergleich
(Anmerkung: in diesen Seminaren soll ein zusammenfassender Überblick gegeben werden. Forschungsergebnisse zu den einzelnen Fachgebieten werden jeweils im Zusammenhang mit diesen dargestellt)

1.2 Praktische Ausbildung

(mindestens 750 Stunden: 600 Behandlung, 150 Supervision, davon 50 Stunden Einzelsupervision)

Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung in Verhaltenstherapie und dient dem Erwerb und der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patient*innen mit Störungen mit Krankheitswert, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist. 

Dabei hat  die Zuweisung von Behandlungsfällen zu gewährleisten, dass die Ausbildungsteilnehmer*innen über das Spektrum von krankheitswertigen Störungen, bei denen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben. Die verschiedenen Stufen des Kindes- und Jugendalters  sind zu berücksichtigen (KJPsychTh-APrV § 4 Abs. 5).

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patient*innenbehandlungen und mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind (KJPsychTh-APrV § 4 Abs. 1). Bei Gruppensupervisionen soll die Gruppe aus vier Teilnehmer*innen bestehen. Die Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisor*innen abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen (KJPsychTh-APrV § 4 Abs. 2).

Die Supervision in der Vertiefungsrichtung Verhaltenstherapie mit Kindern und Jugendlichen dient der Reflexion, Problematisierung und Verbesserung der diagnostischen und indikativen Entscheidungen sowie des therapeutischen Handelns. Neben der Kontrolle der Umsetzung des theoretischen Wissens und der Qualität der praktischen Fertigkeiten geht es auch um die Auseinandersetzung mit dem persönlichen Therapiestil der Ausbildungsteilnehmer*innen, mit ihren individuellen Handlungs- und Beziehungsmustern, ihren besonderen Stärken und ihren „blinden Flecken“. Die biografischen und persönlichkeitsbedingten Hintergründe sind dann in der Selbsterfahrung genauer zu bearbeiten.

Zur praktischen Ausbildung gehört die Erarbeitung von mindestens sechs anonymisierten schriftlichen Falldarstellungen über eigene Patient*innenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und Ergebnisevaluation einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungsmethodik in Verbindung mit der Theorie darzustellen (KJPsychTh-APrV § 4 Abs. 6).

An die Dokumentation der durchgeführten Therapien werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Diagnostische Angaben: Angaben zur Anamnese sowie zur Entstehung und Entwicklung der Störung bzw. Krankheit, psychodiagnostische pre-/post-Daten sowie Angaben aus der Abschluss- bzw. ggf. katamnestischen Befragung und
  • Therapeutische Angaben: Dokumentation der psychotherapeutischen Prozesse und ihrer Bedingungen durch Stunden- und Supervisions-Protokolle, Tonband-/Video-Aufnahmen sowie Patient*innen- und Therapeut*innen-Begleitbögen. 

1.3 Selbsterfahrung

(mindestens 120 Stunden, davon 20 Stunden Einzelselbsterfahrung)

Der Ausbildungsteil “Selbsterfahrung” bietet den Ausbildungsteilnehmer*innen sowohl im Einzel- wie auch im Gruppen-Setting die Möglichkeit zur individuellen Erfahrung von und mit verhaltenstherapeutischen Methoden und Beziehungsangeboten. Sie dient unter inhaltlichem Aspekt insbesondere der Reflexion von Einstellungen, Verhaltensweisen und Persönlichkeitseigenheiten der Ausbildungsteilnehmer*innen, die für eine effiziente psychotherapeutische Tätigkeit bedeutsam sind und fördert ggf. deren Entwicklung durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie (KJPsychTh-APrV § 5 Abs. 1).

Vorrangig sollen der subjektive Bedeutungsgehalt der Ausbildungsinhalte und -anforderungen sowie erfahrungsgemäß problematische Themen und/oder Situationen diskutiert und eigene Stärken und Schwierigkeiten bei der Aneignung des Lehrangebotes bzw. bei der Realisierung verhaltenstherapeutische Anforderungen thematisiert werden. Die Selbsterfahrung soll die Ausbildungsteilnehmer*innen in ihrer Wahrnehmungs- und Spielfähigkeit sensibilisieren, ihre Wirkung auf Kinder und Jugendliche thematisieren, eine Auseinandersetzung mit der Rolle einer*s Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in herbeiführen und die Entwicklung einer eigenen Therapeut*innenpersönlichkeit fördern. In der Gruppen-Selbsterfahrung steht die soziale Lernerfahrung in Bezug auf Selbst- und Fremdwahrnehmung, Beziehungsaufnahme und -gestaltung sowie hinsichtlich persönlicher Beziehungsängste und -konflikte im Vordergrund.

1.4 Praktische Tätigkeit

Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung

  • von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG § 1 Abs. 3 Satz 1: „Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“)
  • sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. 

Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. (KJPsychTh-APrV  § 2 Abs. 1)

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten Hiervon sind

  • mindestens 1 200 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird (soweit die praktische Tätigkeit an einer solchen klinischen Einrichtung nicht sichergestellt ist, kann sie für die Dauer von höchstens 600 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Einrichtung mit entsprechender Zulassung abgeleistet werden)
  • und mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung, die der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen dient, in der Praxis einer*s Ärztin*Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie oder einer*s Kinder- und Jugendlichensychotherapeut*in (oder in der Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten, wenn dieser überwiegend Kinder und Jugendliche behandelt) zu erbringen. (KJPsychTh-APrV § 2 Abs. 2).

Die*der Ausbildungsteilnehmer*in ist jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Bezugspersonen zu beteiligen. Die*der Ausbildungsteilnehmer*in hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher Erkrankungen zu erwerben sowie die Patient*innenbehandlungen unter Angabe von Umfang und Dauer fallbezogen zu dokumentieren. (KJPsychTh-APrV § 2 Abs. 3)

1.5 Wahlobligatorische Ausbildungsinhalte („Freie Spitzen“)

(maximal 930 Stunden)

Die Zeit, die entsprechend den besonderen Spezialisierungen und Interessen der Ausbildungsinstitute bzw. der Ausbildungsteilnehmer*innen zur Verfügung steht, kann genutzt werden u.a.

  • zur Erhöhung des Stundenvolumens für Ausbildungsinhalte, die im regulären Programm enthalten sind (Theorie, Supervision, Selbsterfahrung), zum angeleiteten Literaturstudium, für themenzentrierte Kleingruppenarbeit, und/oder
  • zur Erweiterung des Ausbildungsangebotes, wie z.B. wahlweise die Einführung in andere wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieverfahren (systemische Psychotherapie, Gesprächspsychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder weitere Therapiemethoden,  Entspannungsverfahren, Theorieveranstaltungen anderer Träger  oder spezielle Angebote,
  • für Überhang aus Behandlungsstunden.

Die Semesterpläne für das 1. und 2. Semester können hier 3 Monate vor Beginn der Ausbildung heruntergeladen werden.