Curriculare Darstellung der Ausbildung in Verhaltenstherapie zur*m Psychologischen Psychotherapeut*in für die 5-jährige Ausbildung

Die Struktur der Ausbildung zur*m Psychologischen Psychotherapeut*in ist durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV) vom 18. Dezember 1998 weitgehend vorgegeben. Danach umfasst die Ausbildung mindestens 4200 Stunden und setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • theoretische Ausbildung (mindestens 600 Stunden)
  • praktische Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (mindestens 600 Stunden zuzüglich 150 Stunden Supervision) 
  • Selbsterfahrung (mindestens 120 Stunden, davon 20 Stunden Einzelselbsterfahrung)
  • praktische Tätigkeit (mindestens 1800 Stunden)
  • Wahlobligatorische Ausbildungsinhalte (maximal 930 Stunden)

Die Durchführung der Ausbildung orientiert sich an den Erkenntnissen und Qualitätsstandards einer modernen teilnehmerorientierten Erwachsenenbildung und bietet vielfältige Lernmöglichkeiten, den verschiedenen Lernstilen gerecht zu werden und individuell unterschiedliche Erfahrungen zu erlauben.a

1.1 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden (PsychTh-AprV, § 3). Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden

  • Grundkenntnisse  für die psychotherapeutische Tätigkeit (mindestens 200 Stunden) und
  • im Rahmen der vertieften Ausbildung auf Spezialkenntnisse im wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren Verhaltenstherapie (mindestens 400 Stunden).

Sie findet statt in Form von

  • Vorlesungen (max. ein Drittel der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung)
  • Seminaren  (Zahl der Ausbildungsteilnehmer*innen soll 18 nicht überschreiten)
  • praktischen Übungen (kleine Gruppen, soweit der Lehrstoff dies erfordert).

1.1.1 Vermittlung theoretischer Grundkenntnisse (200 Std.)

Ausbildungsprogramm

mit Bezug auf die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und dem aktuellen Prüfungskatalog des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (impp)

PsychTh-APrV = Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18.12.1998 – Anlage 1

PrKat = Gegenstandskatalog für die schriftlichen Prüfungen nach dem Psychotherapeutengesetz des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (impp) (Stand vom Mai 2004)

Lehrinhalte (theoretische Grundkenntnisse)
1. Psychologische, biologische und medizinische Grundlagen der Psychotherapie

1.1.  Allgemeine und psychologische Grundlagen (40 Stunden)

  • Grundbegriffe und allgemeine Aspekte
  • Methoden und Ergebnisse der Ätiologie- und Psychotherapieforschung
  • Psychologische Grundlagen der Psychotherapie           
  • Lernpsychologische Grundlagen
  • Kognitionspsychologische Grundlagen
  • Motivations- und emotionspsychologische Grundlagen
  • Kommunikations- und sozialpsychologische Grundlagen
  • Persönlichkeitspsychologische Grundlagen
  • Entwicklungspsychologische Grundlagen
  • Systemische Grundlagen

1.2. Biologische und biopsychologische Grundlagen (10 Stunden)

  • Neuropsychologische und psychophysiologische Grundlagen
  • Stress / Belastung

1.3. Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychologische Psychotherapeut*innen (10 Stunden)

2. Allgemeine Krankheitslehre (10 Stunden)

Konzepte über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer Störungen und psychisch mitbedingter Krankheiten

3. Allgemeine Diagnostik, Differentialdiagnostik und Indikationsstellung (20 Stunden)

3.1. Allgemeine Grundlagen der Klassifikation und Diagnostik

3.2. Anamnese, Erstgutachten, Befund

3.3. Testverfahren und standardisierte Interviews

3.4. Diagnostik spezifischer Störungsbilder 

4. Spezielle Anwendungsfelder (40 Stunden)

4.1. interpersonelle Aspekte bei der Entstehung psychischer Störungen (z. B. bei Paaren, Familie und Gruppen)

4.2. Psychische Störungen im Kindes-und Jugendalter  

4.3. Gerontopsychologie und –psychiatrie

4.4. Prävention und Rehabilitation

4.5. Krisenintervention und Notfallhilfe

5. Dokumentation und Evaluation psychotherapeutischer Behandlungsverläufe (einschl. Qualitätssicherung) (20 Stunden)
6. Methoden wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren (40 Stunden): 
  • Verhaltenstherapie
  • Psychoanalyse
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Gesprächspsychotherapie
  • Systemische Therapie
  • Weitere theoretisch begründete Verfahren
7. Berufsrecht, Berufsethik, Versorgungssysteme, Kooperationen (10 Stunden)

7.1. Berufsethik und Berufsrecht 

7.2. Struktur der psychotherapeutischen Versorgung, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen

1.1.2 Vertiefte theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie (mindestens 400 Stunden)

Ausbildungsprogramm

mit Bezug auf die Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und den aktuellen Prüfungskatalog des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (impp).

Lehrinhalte (vertiefte theoretische Ausbildung)

PsychTh-APrV = Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18.12.1998 – Anlage 1

PrKat = Gegenstandskatalog für die schriftlichen Prüfungen nach dem Psychotherapeutengesetz des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (impp) (Stand vom Mai 2004)

1. Theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie (40 Stunden)

1.1. Grundlagen der Verhaltenstherapie  

1.2. Störungstheorie und Krankheitslehre

1.3. Therapietheorie: Therapieziel und Indikation, Therapie-prozessmerkmale (Definition und Operationalisierung), Organisations- und Durchführungsbedingungen

1.4. Verhaltenstherapeutische Diagnostik (Verhaltens- und Problemanalyse, funktionale Bedingungsanalyse)

2. Praktische Ausbildung (80 Stunden)

2.1. Anamnese-Erhebung, Erst- und Abschlussgespräche, Therapieplanung: Indikation und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung, Antragstellung und Berichterstattung

2.2. Indikations-, Prozess- und Veränderungsdiagnostik,(Evaluation) und Dokumentation

2.3. Verhaltenstherapeutische Gesprächsführung und Psychoedukation, Übungen zur Beziehungsgestaltung und Realisierung wesentlicher therapeutischer Fertigkeiten

3. Störungsspezifische Ausbildung (60 Stunden)

3.1. Konzepte der differentiellen Störungs- und Krankheitslehre (einschl. Diagnosesysteme) und differentielle Therapiestrategien (Überblick)

3.2. Verhaltenstherapie bei ausgewählten Störungs- und Krankheitsgruppen: Ängste und Phobien, Depressionen, Zwangsneurosen, psychosomatische bzw. somato-psychische Störungen, Psychosen, Borderline-Störungen, Sucht/ Abhängigkeit, Essstörungen, Krise/ Suizidalität/ Traumatisierung, geriatrische Störungsbilder. Dabei wird für jeden Komplex einheitlich folgender Darstellungsmodus gewählt:

  • Diagnostik und Differentialdiagnostik, Prävalenzraten, Alter- und Geschlechtsverteilung, Prognose
  • Spezielle verhaltenstherapeutische Konzepte zur Störungsgenese
  • Behandlungskonzepte, Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapien, Behandlungserfahrungen, Forschungsergebnisse
4. Methodenspezifische Ausbildung (200 Stunden)

4.1 Spezielle Methoden der Verhaltenstherapie

  • Entspannungsverfahren, Achtsamkeitstraining, suggestive und imaginäre Verfahren, Hypnose
  • Expositionsbehandlung
  • Aktivierung und euthyme Methoden
  • Verhaltensübungen, Rollenspiele
  • Kognitive Verhaltenstherapie
  • Operante und apparative Verfahren
  • EMDR, Schematherapie, neue Methoden

4.2. Spezielle Settings

  • VT Gruppentherapie
  • VT Ansätze in Paar- und Familientherapie
  • VT unter stationären Bedingungen

4.3. Verhaltenstherapie mit Kindern und Jugendlichen

4.4. Spezielle Praxisaspekte

  • Krisenintervention
  • Therapeutische Entscheidungsprozesse, insbesondere Umgang mit wenig motivierten Patient*innen mit defizitärer Compliance, mit problematischen Therapieverläufen 
  • Störungen in der Therapeut*in-Patient*in-Beziehung
  • Arbeit mit Angehörigen
  • Gewährleistung von Schweigepflicht, Patientenrechtegesetz
  • Arbeit mit psychotherapeutischen Leitlinien u.a. geschlechtsspezifische Aspekte der Verhaltenstherapie
5. Forschung in der Verhaltenstherapie (20 Stunden)
  • Methoden und Ergebnisse der differentiellen und komparativen Indikations-, Prozess- und Effektivitäts-Forschung einschl. Entwicklungstendenzen und Psychotherapie im europäischen Vergleich (Anmerkung: in diesen Seminaren soll ein zusammenfassender Überblick gegeben werden. Forschungsergebnisse zu den einzelnen Fachgebieten werden jeweils im Zusammenhang mit diesen dargestellt),
  • Wirkfaktoren der Verhaltenstherapie

1.2 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung in Verhaltenstherapie und dient dem Erwerb und der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patient*innen mit Störungen mit Krankheitswert, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist. 

Dabei hat  die Zuweisung von Behandlungsfällen zu gewährleisten, dass die Ausbildungsteilnehmer*innen über das Spektrum von krankheitswertigen Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben (PsychTh-APrV § 4 Abs. 5).

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patient*innenbehandlungen und mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind (PsychTh-APrV § 4 Abs. 1). Bei Gruppensupervisionen soll die Gruppe aus vier Teilnehmer*innen bestehen. Die Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisor*innen abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen (PsychTh-APrV § 4 Abs. 2).

Die Supervision in der Vertiefungsrichtung Verhaltenstherapie dient der Reflexion und Verbesserung der diagnostischen und indikativen Entscheidungen sowie des therapeutischen Handelns. Neben der Kontrolle der Umsetzung des theoretischen Wissens und der Qualität der praktischen Fertigkeiten geht es auch um die Auseinandersetzung mit dem persönlichen Therapiestil der Ausbildungsteilnehmer*innen, mit ihren individuellen Handlungs- und Beziehungsmustern, ihren besonderen Stärken und ihren „blinden Flecken“. Die biografischen und persönlichkeitsbedingten Hintergründe sind dann in der Selbsterfahrung genauer zu bearbeiten.

Zur praktischen Ausbildung gehört die Erarbeitung von mindestens sechs anonymisierten schriftlichen Falldarstellungen über eigene Patient*innenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und Ergebnisevaluation einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behandlungsverlauf und die Behandlungsmethodik in Verbindung mit der Theorie darzustellen (PsychTh-APrV § 4 Abs. 6).

An die Dokumentation der durchgeführten Therapien werden folgende Anforderungen gestellt:

Therapeutische Angaben: Dokumentation der psychoherapeutischen Prozesse und ihrer Bedingungen durch Stunden- und Supervisions-Protokolle, Tonband-/Video-Aufnahmen sowie Patient*innen- und Therapeut*innen-Begleitbögen.

1.3 Selbsterfahrung

(mindestens 120 Stunden, davon 20 Stunden Einzelselbsterfahrung)

Der Ausbildungsteil „Selbsterfahrung” bietet den Ausbildungsteilnehmer*innen sowohl im Einzel- wie auch im Gruppen-Setting die Möglichkeit zur individuellen Erfahrung von und mit verhaltenstherapeutischen Methoden und Beziehungsangeboten. Sie dient unter inhaltlichem Aspekt insbesondere der Reflexion von Einstellungen, Verhaltensweisen und Persönlichkeitseigenheiten der Ausbildungsteilnehmer*innen, die für eine effiziente psychotherapeutische Tätigkeit bedeutsam sind und fördert ggf. deren Entwicklung durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie (PsychTh-APrV § 5 Abs. 1).

Vorrangig sollen der subjektive Bedeutungsgehalt der Ausbildungsinhalte und -anforderungen sowie erfahrungsgemäß problematische Themen und/oder Situationen diskutiert und eigene Stärken und Schwierigkeiten bei der Aneignung des Lehrangebotes bzw. bei der Realisierung verhaltenstherapeutische Anforderungen thematisiert werden. In der Gruppen-Selbsterfahrung steht die soziale Lernerfahrung in Bezug auf Selbst- und Fremdwahrnehmung, Beziehungsaufnahme und -gestaltung sowie hinsichtlich persönlicher Beziehungsängste und -konflikte im Vordergrund.

1.4 Praktische Tätigkeit

(mindestens 1800 Stunden)

Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung

  • von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG § 1 Abs. 3 Satz 1: „Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“)
  • sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. 

Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. (PsychTh-APrV  § 2 Abs. 1)

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind

  • mindestens 1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird
  • und mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis einer*s Ärztin*Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in Psychotherapie oder einer*s Psychologischen Psychotherapeut*in zu erbringen (PsychTh-APrV § 2 Abs. 3).

Die*der Ausbildungsteilnehmer*in ist jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 Patient*innen zu beteiligen. Die*der Ausbildungsteilnehmer*in hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher Erkrankungen zu erwerben sowie die Patient*innenbehandlungen unter Angabe von Umfang und Dauer fallbezogen zu dokumentieren (PsychTh-APrV § 2 Abs. 3).

1.5 Wahlobligatorische Ausbildungsinhalte („Freie Spitzen“)

(maximal 930 Stunden)

Die Zeit, die entsprechend den besonderen Spezialisierungen und Interessen der Ausbildungsinstitute bzw. der Ausbildungsteilnehmer*innen zur Verfügung steht, kann genutzt werden u.a.

  • zur Erhöhung des Stundenvolumens für Ausbildungsinhalte, die im regulären Programm enthalten sind (Theorie, Supervision, Selbsterfahrung), zum angeleiteten Literaturstudium, für themenzentrierte Kleingruppenarbeit, und/oder
  • zur Erweiterung des Ausbildungsangebotes, wie z.B. wahlweise die Einführung in andere wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieverfahren (systemische Psychotherapie, Gesprächspsychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder spezielle Angebote von Universitäten und Institutionen,
  • für Überhang aus Behandlungsstunden.

Die Semesterpläne für das 1. und 2. Semester können hier 3 Monate vor Beginn der Ausbildung heruntergeladen werden.